Manteltarifverträge enthalten allgemeine Vereinbarungen zwischen Arbeitgebern und Gewerkschaften auch zu den Urlaubsansprüchen von Arbeitnehmern.
Manteltarifvertrag Versicherungen
- Manteltarifvertrag vom 22. Dezember 2005
- letzte Änderung: 01. Oktober 2012
- Tarifpartner
- Gewerkschaft ver.di
- Arbeitgeberverband der Versicherungsunternehmen
Urlaubsansprüche
- § 13 Manteltarifvertrag
- kalenderjährlich 30 Urlaubstage
- Erholungsurlaub sollte in größeren Teilabschnitten wahrgenommen werden
- Mindestdauer eines der jährlichen Teilurlaube: mindestens 15 Tage
- Auszubildende: Urlaub während der Berufsschulferien
- Schwerbehinderte: zusätzlicher Urlaubsanspruch
Sonderregelungen
- Urlaubsabgeltung durch Geldzahlung
- Auszahlung von 1/22 des Monatsgehalts pro Urlaubstag
- nur zulässig, wenn Urlaubsinanspruchnahme wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses unmöglich ist
- Aufnahme oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses während eines Kalenderjahres
- Urlaubsanspruch auf 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Beschäftigungsmonat
- Aufrundung auf volle Urlaubstage
- Urlaubsanspruch erst nach 6-monatiger Beschäftigung
- Auszubildende: Urlaubsanspruch nach drei Monaten
- Entgeltfortzahlung während des Urlaubs
- Berücksichtigung einer vor dem Urlaub veränderten Wochenarbeitszeit
- Berücksichtigung letztjähriger Mehrarbeit
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Manteltarifverträge enthalten allgemeine Vereinbarungen zwischen Arbeitgebern und Gewerkschaften auch zu den Urlaubsansprüchen von Arbeitnehmern.
Manteltarifvertrag Versicherungen
Der am 22. Dezember 2005 abgeschlossene Manteltarifvertrag, der für die in privaten Versicherungen Beschäftigten gilt, wurde zuletzt mit Wirkung vom 01. Oktober 2012 geändert. Zuständige Tarifpartner sind die Gewerkschaft „ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft“, Berlin und der „Arbeitgeberverband der Versicherungsunternehmen in Deutschland e. V.“, München.
Urlaubsansprüche
Die Regelungen zum Erholungsurlaub von Beschäftigten in der privaten Versicherungswirtschaft befindet sich in § 13 Manteltarifvertrag (MTV). Nach dem Manteltarifvertrag Versicherung Urlaub steht Angestellten kalenderjährlich ein Erholungsurlaub von (mindestens) 30 Urlaubstagen zu. Wird der Urlaub nicht auf einmal in Anspruch genommen, so sollte laut Empfehlung Manteltarifvertrag Versicherung Urlaub der Jahresurlaub in größeren Teilabschnitten wahrgenommen werden, um eine Erholungswirkung zu erreichen. Gemäß Manteltarifvertrag Versicherung Urlaub muss einer der Teilurlaube zumindest 15 Tage umfassen. In der Berufsausbildung soll der Erholungsurlaub während der Berufsschulferien stattfinden. Der Manteltarifvertrag Versicherung Urlaub bestimmt, dass Schwerbehinderten zusätzliche Urlaubstage entsprechend der Regelungen in SGB IX zustehen.
Sonderregelungen
Der 24. und der 31. Dezember sowie alle Samstage gelten laut Manteltarifvertrag Versicherung Urlaub nicht als Urlaubstag. Eine Urlaubsabgeltung durch Geldzahlungen (gemäß Manteltarifvertrag Versicherung Urlaub in Höhe von 1/22 des monatlichen Gehalts für jeden Urlaubstag) ist nur zulässig, wenn aufgrund einer Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses eine Urlaubsinanspruchnahme nicht möglich ist. Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis innerhalb eines Kalenderjahres, so erhalten die Angestellten nach dem Manteltarifvertrag Versicherung Urlaub für jeden vollen Beschäftigungsmonat unter Aufrundung auf ganze Tage ein Zwölftel des Jahresurlaubsanspruches. Dabei werden gemäß Manteltarifvertrag Versicherung Urlaub bei einem früheren Arbeitgeber erhaltene Urlaubstage angerechnet. Ein Anspruch auf Urlaub besteht erst nach 6 Monaten ununterbrochenen Beschäftigung innerhalb eines Unternehmens. Jugendliche können bereits nach drei Monaten Urlaub beanspruchen. Wird das Arbeitsverhältnis früher beendet, so gilt diese Regelung nicht. Der Manteltarifvertrag Versicherung Urlaub legt fest, dass während des Urlaubs das Gehalt weiter bezahlt wird. Vor Beginn des Urlaubs vereinbarte Veränderungen der wöchentlichen Arbeitszeitdauer (Teilzeit oder Vollzeit) werden bei der Gehaltsfortzahlung berücksichtigt. Das Urlaubsentgelt berechnet sich einschließlich von Mehrarbeit, die der Arbeitnehmer an bestimmten Wochentagen oder innerhalb eines Monats regelmäßig erbringt. Wurden innerhalb des letzten Kalenderjahres über 50 durch den Arbeitgeber angeordnete zusätzliche Arbeitsstunden abgerechnet, so erfolgt im laufenden Jahr gemäß Manteltarifvertrag Versicherung Urlaub eine Erhöhung des Urlaubsentgeltes um 1/220 der letztjährig bezahlten Überstundenvergütung.
Informationen zum Manteltarifvertrag
Informationen zum Manteltarifvertrag und zu den Tarifpartnern befinden sich unter http://versicherungen.verdi.de/tarifpolitik/tarifinformationen bzw. http://www.agv-vers.de/tarifpolitik/tarifvertraege.html.