Wer im Urlaub plötzlich krank wird oder sich eine Verletzung zuzieht, die mit Pflaster und Mullbinde aus der eigenen Reiseapotheke nicht behandelt werden kann, muss vor Ort einen Arzt beziehungsweise eine Klinik aufsuchen. Ist man dabei im EU-Ausland unterwegs, kommen für die Kosten je nach Behandlung zumindest teilweise die gesetzlichen Krankenkassen auf. Auf einen garantierten, vollen Schutz für alle Eventualitäten kann man sich hierbei aber nicht verlassen. Wer zudem außerhalb der EU verreist, kann gar nicht mehr auf die Absicherung aus Deutschland hoffen. Dann stellt eine Auslandsreisekrankenversicherung häufig den einzigen Versicherungsschutz im Krankheitsfall dar. Auch für die Auslandsreisekrankenversicherung gibt es allerdings bestimmte Vorschriften, die für einen reibungslosen Ablauf beachtet werden sollten.
Wann muss die Versicherung über den Krankenhausaufenthalt informiert werden?
Generell gilt bei akutem Behandlungsbedarf während eines Auslandsaufenthaltes: Versicherte können die Behandlung direkt vornehmen lassen, ohne auf eine Bestätigung, Genehmigung oder sonstige Information ihres Versicherers warten zu müssen. Es kann also direkt bei Bedarf das am nächsten liegende Hospital aufgesucht werden, um rasch einen Arzt zu finden und Beschwerden behandeln zu lassen. Dennoch empfiehlt es sich, so schnell wie möglich die Versicherung über die in jeder Police angegebene jeweilige Notfallrufnummer zu kontaktieren. Denn das kann schon bei der Kostenregulierung vor Ort helfen.
Normalerweise gilt nämlich, dass Betroffene die Kosten für die Behandlung selbst übernehmen, sich über alle Ausgaben Quittungen und Belege ausstellen lassen, und diese nach der Rückkehr bei der Auslandsreisekrankenversicherung einreichen. Diese erstattet ihnen daraufhin die Kosten zurück. In manchen Fällen jedoch fallen Kosten in enormen Höhen an, die nicht jeder erst einmal privat vorschießen kann. Dann kann über die Kontaktaufnahme zur Versicherung häufig veranlasst werden, dass die Rechnung direkt an das Versicherungsunternehmen geht, so dass die Zwischenfinanzierung aus der eigenen Tasche entfällt. Außerdem ist es vor allem bei längeren Klinikaufenthalten und aufwendigeren Behandlungen durchaus sinnvoll, sich vorab mit der Versicherung darüber abzustimmen, welche Leistungen im jeweiligen Versicherungsfall genau übernommen werden.
Welche Kosten übernehmen die Auslandsreisekrankenversicherungen?
Welche Leistungen genau von der einzelnen Versicherung übernommen werden, ist im Versicherungsvertrag und den zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen festgehalten. Die verschiedenen Anbieter unterscheiden sich dabei zum Teil erheblich, vor allem was Behandlungsumfänge und summenmäßige Leistungsbegrenzungen betrifft. Generell gilt, dass Versicherte verpflichtet sind, unnötige Kostenerhöhungen zu vermeiden. Das bedeutet auch, dass die Auslandsreisekrankenversicherungen in der Regel nur die Kosten für stationäre Notfallbehandlungen und unaufschiebbare medizinische Leistungen übernehmen. Wer hingegen Behandlungen vornehmen lässt, mit denen er ohne Probleme bis zur Rückkehr nach Deutschland hätte warten können, muss eventuell die Mehrkosten selbst tragen. Ähnliches gilt für Zusatzkosten, die beispielsweise durch Chefarztbehandlung oder Einzelzimmer entstehen.
Damit die Auslandsreisekrankenversicherung die Kosten für einen Krankenhausaufenthalt während der Reise übernimmt, müssen die Belege dazu zumeist bis spätestens drei Monate nach Reiseende eingereicht werden. Die sogenannte Schadensmeldung selbst, also die Information über die notwendig gewordene Auslandsbehandlung, sollte möglichst innerhalb von zehn Tagen nach Behandlungsbeginn bei der Versicherung vorliegen. Dafür reicht jedoch ein Anruf bei der Notfallrufnummer der Versicherungsgesellschaft.
Beim Einreichen der Belege bei der Versicherung sollte darauf geachtet werden, dass alle notwendigen Informationen enthalten sind. Dazu gehören: Name des behandelnden Arztes, genaue Krankheitsbezeichnung, Dauer der Behandlung, ärztliche Einzelleistungen sowie verordnete Medikamente inklusive der Arztrechnung über die erbrachte Leistung sowie etwaige Quittungen für notwendige Medikamente. Bei akuten Zahnproblemen bspw. müssen aus den Belegen die genaue Behandlungsart und der konkrete Zahn hervorgehen, der behandelt wurde.
Auch im Ausland kann man sich bei gesundheitlichen Problemen schnelle Hilfe in Kliniken oder Arztpraxen holen. Auslandsreisekrankenversicherungen decken stationäre Notfallbehandlungen ab, nicht jedoch aufschiebbare Behandlungen, die auch im Inland hätten vorgenommen werden können. In der Regel schießt der Patient die Behandlungskosten vor und erhält das Geld nach Reiseende und Einreichen umfassender Belege von der Versicherung zurück.